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Bundesbankgesetz (Auszug)
Auszug aus dem
Deutschen Bundesbankgesetz

§ 35
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer unbefugt ... Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen ... Banknoten verwendet zu werden,
oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt [oder zu Zahlungen verwendet ], auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet; ... ausführlicher:



Gesetz über die Deutsche Bundesbank
vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 745)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) (BGBl III 7620-1)

zuletzt geändert durch
das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 23.3.2002, verkündet im BGBl. I 2002 Nr. 21 vom 28.3.3002 (in Kraft ab 30.4.2202)

____________________________________________________

Erster Abschnitt – Errichtung, Rechtsform und Aufgabe

§ 1
aufgehoben

§ 2
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapital im Betrage von 2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 3
Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, Hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Rechnungssysteme bei.Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

§ 4
Die Deutsche Bundesbank ist unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berechtigt, sich an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu beteiligen, die
einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.
....

Achter Abschnitt – Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld

§ 35
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet;
2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 36
(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs,1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Als Falschgeld verdächtigte Banknoten und Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art
1. entgegen Absatz 1 nicht anhält;
2. entgegen Absatz 2 nicht der Polizei übersendet oder
3. entgegen Absatz 3 nicht der Deutschen Bundesbank vorlegt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Budnesbank.

 § 37
(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.




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